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Marktgemeinde Langenwang

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Veranstaltungen

05Jul
7. Boccia Masters
Beginn: 09:15
Czelecz Parkplatz
05Jul
Konzert Laube & Band
Beginn: 18:00
Kulturverein Grobn und Kogl
06Jul
Hochschloßkirtag
Beginn: 10:00
Burgruine Hohenwang
18Jul
Sommerkino
Beginn: 19:00
Krottenhof
26Jul
3-Kampf
Beginn: 08:30
TV Schwöbing
26Jul
Almfest
Beginn: 10:00
Jausenstation Almbauer
26Jul
Konzert Gü & die VRENZpartie "Best of Ostbahn"
Beginn: 18:00
Kulturverein Grobn und Kogl
02Aug
Stocksport- Straßenturnier
Beginn: 08:00
SU Pretul
02Aug
Birgit Denk - Konzert
Beginn: 20:00
Bärenkogelhaus
07Aug
Sprechtag Notariat
Beginn: 08:00
Marktgemeindeamt Langenwang

Abgaben von Grund- und Hausbesitz

  • Hausbesitzabgaben

    Informationsblatt Hausbesitzabgaben ab 01.01.2025

  • Grundsteuer

    Informationsblatt Grundsteuer

  • Kanalgebühren

    1. Einheitssatz für den Kanalisationsbeitrag f. Schmutz-, Regen- u. Mischwasserkanäle € 16,50/m²
    2. Kanalbenützungsgebühr je verbrauchten m³ Wasser €  3,66/m³
         
     Diese Beträge beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 10 %.
     
    Befreiung
    Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird für das im Stall (zur Tränke) verbrauchte Wasser keine Kanalbenützungsgebühr eingehoben. Dies gilt nur dann, wenn diese Betriebe mit einem Subzähler ausgestattet sind.
         
    Ermäßigung
    Bei Gewerbebetrieben - der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25 % 
         
    Kanalabgabenordnung 2010 idF 01.01.2025
  • Müllgebühren

    1. Müllgrundgebühr  
      je gemeldeter Person, wobei höchstens fünf Personen je Haushalt berechnet werden jährlich € 41,63
      je Betriebsstätte  
      je unbewohntem Objekt, Vereinsheim, öffentlicher Einrichtung  
      Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen.   
     
     2. Müllbeseitigungsgebühr  
      Restmüllbehälter mit 120 Liter Inhalt  jährlich € 100,72
      Restmüllbehälter mit 240 Liter Inhalt jährlich € 201,40
      Restmüllbehälter mit 770 Liter Inhalt  jährlich € 644,50
      Restmüllbehälter mit 1100 Liter Inhalt jährlich € 926,47
      Einfamilienhäuser mit nur 1 Person mit Hauptwohnsitz, Restmüllbehälter mit 120 Liter  jährlich € 53,69
      Restmüll 60 Liter Sack je Sack € 4,03
      Restmüll 80 Liter Sack je Sack € 5,38
      Biomüll-Behälter mit 120 Liter Inhalt jährlich € 132,92
      Biomüll-Behälter mit 240 Liter Inhalt jährlich € 265,85
      Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen.  
         
    Abfuhrordnung 2005 idF 17.04.2025
  • Wassergebühren

    1. Einheitssatz für den Wasserleitungsbeitrag   € 3,50 je m²
    2. Wasserverbrauchsgebühr   € 3,39 je m³
           
    Ermäßigungen: 
    - für landwirtschaftliche Betriebe: der 200 m³ übersteigende Verbrauch um 25 %
    - für Gewerbebetriebe: der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25%
     
    Je angeschlossener Liegenschaft wird ein Mindestverbrauch von 40 m³ jährlich verrechnet.
     
     3. Wasserzählergebühr bis 5 m³                     € 29,42 jährl.
        mehr als 5 bis 10 m³ € 32,50 jährl.
        mehr als 10 m³          € 48,01 jährl.
           
    Allen vorgenannten Abgaben wird die gesetzliche Umsatzsteuer zugerechnet.    
           
     4. Anschlussgebühr    
      Für die Herstellung der Anschlussleitungen von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung wird eine einmalige Abgabe in der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben.
           
           
    Wassergebührenordnung 2010 idF 01.01.2025
    Wasserleitungsordnung
    Information zur Wasserversorgung
  • Ferienwohnungsabgabe

    Informationsblatt Ferienwohnungsabgabe (bis 2022)

Abgaben für Betriebe

  • Lustbarkeitsabgabe

  • Nächtigungsabgabe

    Die Nächtigungsabgabe ist im Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG geregelt.
     
    Sie beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro.
    Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und Campingplätzen der Inhaber
    (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
    Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft
    gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen.
     
    Nähere Bestimmungen wie zB Befreiungen, Fälligkeiten u.ä. entnehmen Sie bitte dem Landesgesetz bzw. dem Leitfaden des Landes:
     
    Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG
    Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000711
     
    Leitfaden Nächtigungsabgabe (ab 01.12.2014)
    Leitfaden Nächtigungsabgabe
  • Kommunalsteuer

    Informationsblatt Kommunalsteuer

     

sonstige Abgaben

  • Hundeabgabe

    für Wach-, Nutz- und Berufshunde jährlich € 30,00
    für jeden weiteren sonstigen Hund jährlich € 60,00
       
    Merkblatt 
    Die Heimtierdatenbank (Informationsfolder des Bundesministeriums für Gesundheit)
    Hundeabgabeordnung 2013
    Anmeldung einer Hundehaltung
    Abmeldung einer Hundehaltung
    Antrag auf Befreiung von der Hundeabgabe
    Antrag auf Ermäßigung der Hundeabgabe

SEPA Mandat

 

Marktgemeinde  LANGENWANG

8665 Langenwang, Wiener Straße 2
T: +43 (0)3854-6155 0
E: gde@langenwang.gv.at

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